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Absicherung für den Ernstfall - Vorsorgevollmacht

29. Februar 2024 | Erbrecht
Das Thema Vorsorgevollmacht schieben viele Menschen vor sich her. Das mag verständlich sein, denn wer denkt schon gerne daran, nicht mehr selbst entscheidungsfähig zu sein. Es ist aber ein Fehler, das Thema auf die lange Bank zu schieben. Durch Unfall oder Krankheit kann es plötzlich passieren, dass Entscheidungen nicht mehr selbst getroffen werden können. Dann ist es gut, wenn in einer
Hansjörg Looser
Hansjörg Looser

Herr Rechtsanwalt Hansjörg Looser studierte an der Universität Konstanz sowie der Université d’Auvergne in Clermont-...

Das Thema Vorsorgevollmacht schieben viele Menschen vor sich her. Das mag verständlich sein, denn wer denkt schon gerne daran, nicht mehr selbst entscheidungsfähig zu sein. Es ist aber ein Fehler, das Thema auf die lange Bank zu schieben. Durch Unfall oder Krankheit kann es plötzlich passieren, dass Entscheidungen nicht mehr selbst getroffen werden können. Dann ist es gut, wenn in einer Vorsorgevollmacht eine Person festgelegt wurde, die diese Entscheidungen trifft. So kann durch die Vorsorgevollmacht die gerichtliche Betreuung verhindert werden, bei der eine fremde Person die Entscheidungen im Notfall trifft.

„Wenn die eigene Entscheidungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, ist es gut zu wissen, dass ein nahestehender Mensch, dem man vertraut, diese Entscheidungen übernimmt. Dieser Mensch kann in einer Vorsorgevollmacht mit vollem Bewusstsein bestimmt werden. Daher ist es wichtig vorausschauend zu denken und nicht so lange zu warten, bis es wegen Unfall oder Krankheit vielleicht schon zu spät ist, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Liegt eine gültige Vorsorgevollmacht vor, muss kein Betreuer vom Gericht bestellt werden. Das bietet den Vorteil eines erheblich größeren Gestaltungsspielraums. Während ein gesetzlicher Betreuer in der Regel Entscheidungen nach gesetzlichen Vorgaben trifft, kann der Vollmachtgeber bei der Erstellung der Vorsorgevollmacht seine eigenen Wünschen und Vorgaben einbringen, nach denen sich der Bevollmächtigte richten soll.

Wobei der Vollmachtgeber den Umfang der Vollmacht selbst bestimmt. Bei einer General- und Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte in allen Angelegenheiten für den Vollmachtgeber tätig werden. Die Vollmacht kann aber auch auf einzelne Teilbereiche begrenzt werden.

Eine Generalvollmacht hat natürlich eine große Tragweite, der sich der Vollmachtgeber bewusst sein sollte. „Das setzt in der Regel großes Vertrauen in die bevollmächtigte Person voraus. Daher kann es ratsamer sein, die Vorsorgevollmacht auf bestimmte Bereiche zu beschränken“, so Rechtsanwalt Looser. Wichtig ist es, in der Vollmacht klare Formulierungen zu wählen, um keinen Interpretationsspielraum aufkommen zu lassen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann bei der genauen Formulierung, die den Willen des Vollmachtgebers exakt wiedergibt, beraten.

Dabei ist die Vorsorgevollmacht an keine Form gebunden. Schon um Missverständnissen vorzubeugen, sollte sie jedoch immer schriftlich erstellt werden. In einigen Punkten kann die Schriftform sogar zwingend notwendig sein.

Inhaltlich sollte die Vorsorgevollmacht genau auf die Situation und Vorstellungen des Vollmachtgebers ausgerichtet sein. Dazu sollte sie immer auf den Einzelfall zugeschnitten sein.

Sollen gesundheitliche Aspekte und ärztliche Maßnahmen geregelt werden, ist es in vielen Fällen sinnvoll, die Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung zu kombinieren.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sowie im Erbrecht.

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht

 

 

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